Mandantenrundschreiben März 2023
Alle Steuerzahler
- Positive Steueränderungen für Alleinerziehende
- Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle
- Trennungsunterhalt durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung
- Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
Vermieter
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung
- Betriebsaufgabegewinn: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten
Umsatzsteuerzahler
- Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
- Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz
Arbeitgeber
- Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei
- Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023
Abschließende Hinweise
- Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2023
- Steuerermäßigung für Abwasserentsorgung und Müllabfuhr: Revision zu spät begründet
- Verzugszinsen
Alle Steuerzahler
Positive Steueränderungen für Alleinerziehende
| Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. |
Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:
In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.
Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
Beispiel |
M ist alleinstehend und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August zieht der neue Partner P in die Wohnung ein. M und P heiraten am 12. Dezember und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. |
Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag zeitanteilig (= 8/12) in Anspruch nehmen. |
Beachten Sie | In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt:
- Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor.
- Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.
Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232553
Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle
| Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft, ist der Gewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Dieses steuerzahlerunfreundliche Urteil stammt vom Bundesfinanzhof. |
Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Sachverhalt |
Ehegatten kauften 2011 ein Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche), das sie mit ihren Kindern bewohnten. 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss tageweise (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste und erzielten daraus Vermietungseinkünfte. |
2017 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer teilweise der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Sichtweise jedoch nicht. Beurteilungsobjekt sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten wäre. Die Freude der Eheleute währte (leider) nicht lange. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus der Veräußerung insoweit nicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Denn eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.
Beachten Sie | Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil § 23 EStG die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.
MERKE | Deutlich positiver ist die Sichtweise beim häuslichen Arbeitszimmer. Denn wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.7.2022, Az. IX R 20/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233193; BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19
Trennungsunterhalt durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung
| Steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen können auch durch Naturalleistungen bewirkt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben. |
Hintergrund
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplitting bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Verkürzter Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Trennungsunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 EUR monatlich zahlte.
In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 EUR (12 x 600 EUR). Für die Nutzungsüberlassung der ehemaligen Familienwohnung sei nicht der in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte Betrag von 400 EUR, sondern der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils, der mit monatlich 818,07 EUR anzusetzen sei, zu berücksichtigen. Diese Ansicht teilten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen.
Der Bundesfinanzhof hingegen bestätigte in der Revision die Sichtweise des Steuerpflichtigen. |
Zunächst ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG insoweit nicht eröffnet ist, als die Nutzungsüberlassung Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses ist. Die entgeltliche (d. h., auf einem Mietvertrag beruhende) Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar und kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits 1996 entschieden.
Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung (wie im Streitfall) um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Dabei ist die ortsübliche Miete auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht neben der Ermittlung der ortsüblichen Miete für die überlassene Immobilie insbesondere zu erwägen haben, ob und falls ja in welcher Höhe ein auf die beiden gemeinsamen Kinder entfallender Wohnvorteil bei der Beurteilung der nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht bleibt.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.6.2022, Az. X R 33/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232687
Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
| Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. |
Bei seiner Einführung im Jahr 1995 sollte der Soli der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe aber nicht verloren.
Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.
Seit 2021 werden wegen der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet (vgl. das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Staffelung des Soli mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
Beachten Sie | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat die Rückführung des Soli keine Auswirkungen. Auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird weiterhin der volle Soli fällig.
Wie geht es nun weiter? Da der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit des Soli überzeugt ist, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen haben aber nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.1.2023, Az. IX R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233465; BFH, PM Nr. 7/23 vom 30.1.2023; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115
Vermieter
Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
| Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den anschaffungsnahen (fiktiven) Herstellungskosten. Die Aufwendungen sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. |
Hintergrund
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
Entscheidung
Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Gesetzlich ausgenommen sind:
- Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen und
- Aufwendungen für Erweiterungen.
Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen beschränkt ist und da Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen sind, sind sie grundsätzlich sofort abzugsfähig.
Beachten Sie | Mieterabfindungen sind jedoch (originäre) Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abzubrechen und ein neues Gebäude errichten zu können.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233183
Freiberufler und Gewerbetreibende
Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung
| Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung (AO)). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt. |
Sachverhalt |
Am 15.9.2021 erfolgte bei einem Restaurant (GmbH) eine Kassen-Nachschau. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der GmbH den Prüfern nicht zur Verfügung. Begründung: Die Unterlagen seien im Büro des Geschäftsführers verschlossen und nur dieser habe zu dem Büro einen Schlüssel. |
Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. In der Folgezeit wurden die Unterlagen an einen der Prüfer übergeben.
Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte das Finanzamt der GmbH den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Diese sollte sich auf den Zeitraum 2017 bis 2019 erstrecken und neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer umfassen. |
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Hamburg als unbegründet abgewiesen und zwar aus folgenden Erwägungen:
Werden dem Prüfer bei der Kassen-Nachschau nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
MERKE | Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. |
Weitere Voraussetzungen sind in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg auch nicht erforderlich. Denn der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
Der Innendienst oder der Prüfer, der die Kassen-Nachschau durchgeführt hat, sind nicht verpflichtet, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig zu überprüfen. Denn dies, so das Finanzgericht, ist Aufgabe einer Außenprüfung.
Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
MERKE | Es ist auch nicht die Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen. Ebenfalls muss keine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorgenommen werden. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind. |
Beachten Sie | Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Die GmbH hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022, Az. 6 K 47/22, NZB BFH: Az. XI B 93/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233287
Betriebsaufgabegewinn: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen. |
Sachverhalt |
Das Büro eines Architekten befand sich in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehörte ein ca. 150 qm großer, aufwendig gestalteter Garten. Im Streitjahr 2014 wurde das Grundstück für 850.000 EUR veräußert und kurze Zeit später die Betriebsaufgabe erklärt. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen.
Entgegen der Einkommensteuer-Erklärung, in der der Garten nicht in die Ermittlung einbezogen wurde, bezog das Finanzamt 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn ein. Das Finanzgericht Münster sah das allerdings anders. |
Die Gartenanlage ist steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der Garten weist keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Architekten zugeordneten Büroflächen auf. Er ist von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen aus nicht zugänglich gewesen und wurde ausschließlich privat genutzt. Wegen der besonders aufwendigen Herstellung bzw. Umgestaltung war der Garten vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.
Für das Finanzgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Der dem Garten zugewiesene Anteil erschien vertretbar.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232809
Umsatzsteuerzahler
Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
| Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht. |
Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit kam es auf die zweite Frage, die sich mit der Berichtigung der Rechnungen befasste, nicht mehr an.
Beachten Sie | Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG werden nun geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen.
Quelle | EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Rs. C378/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233527
Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz
| Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Geregelt ist dies in dem neuen § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst. |
Neuregelung
Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit
- es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
- die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Unentgeltliche Wertabgabe
Altfälle: Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Neufälle: Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug (kein Steueranfall). Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.
Quelle | BMF-Schreiben (Entwurf) vom 26.1.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233479
Arbeitgeber
Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei
| Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin. |
Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse an die Steuerpflichtige im Streitjahr 2014 an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, steuerfrei erhalten, sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.
Beachten Sie | Durch die seit 2018 geltende Neufassung des MuSchG ist § 19 Abs. 1 MuSchG (Mutterschaftsgeld für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) auf Frauen anwendbar, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Nicht in den gesetzlichen Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Frauen einbezogen sind aber nach wie vor die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 39/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233305
Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023
| Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 23.11.2022 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :004) aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2023. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. |
Abschließende Hinweise
Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen
| In zwei Bundesländern wird der Immobilienerwerb teurer. Denn Hamburg (von 4,5 % auf 5,5 %) und Sachsen (von 3,5 % auf 5,5 %) haben die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2023 erhöht. |
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Nach der Erhöhung in Sachsen liegt der Steuersatz nur noch in Bayern bei 3,5 %. „Spitzenreiter“ mit jeweils 6,5 % sind Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2023
| Im Monat März 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2023
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2023
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2023
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2023
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2023
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2023 am 29.3.2023.
Steuerermäßigung für Abwasserentsorgung und Müllabfuhr: Revision zu spät begründet
| Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Leider hat der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 1.9.2022, Az. VI R 8/22) die eingelegte Revision als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Somit ist eine höchstrichterliche Entscheidung vorerst nicht zu erwarten. |
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 beträgt 1,62 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.