Mandantenrundschreiben Dezember 2020
Alle Steuerzahler
- Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen
- Keine Übertragung des Betreuungsfreibetrags nach Volljährigkeit des Kindes
- Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist: Inventar nicht zu versteuern
- Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
- Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen
- Pkw und Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe
- Coronavirus: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2020
- Ergebnisse der Betriebsprüfung 2019
- Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln
- Verzugszinsen
Alle Steuerzahler
Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen
| Übertragen Eltern durch vorweggenommene Erbfolge ein Grundstück mit Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt. |
Sachverhalt |
2012 hatten Eltern einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente i. H. von 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten; zu Beginn des Streitjahrs 2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Eltern und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.
Die Eltern argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil |
aufzuteilen. Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Erlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen Zinsertrag enthalten. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. |
Es handelt sich um keine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft.
Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Veräußerer und Erwerber in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag.
Beachten Sie | Dies gilt auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Einkommensteuergesetz einkommensteuerbar sind.
Den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % (vgl. § 13 Bewertungsgesetz) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 3/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218308; BFH, PM Nr. 41/2020 vom 15.10.2020
Keine Übertragung des Betreuungsfreibetrags nach Volljährigkeit des Kindes
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich. |
Freibeträge für 2020: Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil). Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).
Sachverhalt |
Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. |
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
Quelle | BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020
Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist: Inventar nicht zu versteuern
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben. |
Sachverhalt |
Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. |
Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht steuerbar ist.
PRAXISTIPP | Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217853
Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
| Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar. |
Hintergrund: Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.
Beachten Sie | Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Nach der aktuellen Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.
Beachten Sie | Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 24/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218202; BFH, PM Nr. 39/2020 vom 8.10.2020
Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird. |
Sachverhalt |
Ein Kind absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert.
Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht Sachsen erfolgreich. Auf die Revision der Familienkasse hat der Bundesfinanzhof das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. |
Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln.
Beachten Sie | Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.7.2020, Az. III R 51/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218441; BFH, PM Nr. 45/2020 vom 22.10.2020
Freiberufler und Gewerbetreibende
Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert. |
Weiterführende Informationen
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Beachten Sie | Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig.
Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
Quelle | BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020
Pkw und Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe
| Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz verkauft, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dass die für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Gewinnkorrektur. |
Sachverhalt |
Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, den er zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Abschreibungen (AfA) für den Pkw. Es erfasste wegen der Privatnutzung aber auch Betriebseinnahmen i. H. von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Deshalb setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, auch nur ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. |
Der Veräußerungserlös ist trotz Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind.
Restriktive Ansicht auch für häusliche Arbeitszimmer
In einer weiteren Entscheidung vom 16.6.2020 hat der Bundesfinanzhof auch zu häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen Stellung genommen. Danach ist bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme der Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.
Hintergrund: Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs schließt die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (einschließlich der Abschreibungen) weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für das häusliche Arbeitszimmer zu ermittelnden Buchwert.
MERKE | Ein häusliches Arbeitszimmer, das für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Diese brauchen (Wahlrecht) nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt. |
Quelle | Pkw: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218443; BFH, PM Nr. 46/2020 vom 22.10.2020; Arbeitszimmer: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218446
Coronavirus: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November
| Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 bekanntlich weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie für den Monat November beschlossen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hat der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt. |
Der Erstattungsbetrag soll 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter betragen, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu 10 Milliarden EUR haben.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern wird (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst werden.
Quelle | Die Bundesregierung, PM Nr. 381 vom 28.10.2020
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG
| Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in das Gesellschaftsvermögen einer KG kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine freigebige Zuwendung (Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. |
Sachverhalt |
An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.
Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.
Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. |
Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.
Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.
Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2020, Az. II R 9/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217242; BFH-Urteil vom 9.12.2009, Az. II R 22/08
Arbeitgeber
Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020
| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.10.2020 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,9 %); U2 (Mutterschaft) = 0,39 % (bisher 0,19 %). |
Hintergrund
Am Umlageverfahren U1 nehmen in der Regel Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern teil. Die Umlage U2 müssen alle Arbeitgeber zahlen.
Haben Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Minijobber eingereicht, dann passt die Minijob-Zentrale die Änderung der Umlagen automatisch an. Falls sich aber die Höhe des Verdienstes ändert, müssen die Arbeitgeber einen neuen Dauer-Beitragsnachweis übermitteln.
Quelle | Minijob-Zentrale, „Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber“, Mitteilung vom 21.9.2020
Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen
| Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |
Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.
Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:
- zum 1.1.2021: 9,50 EUR
- zum 1.7.2021: 9,60 EUR
- zum 1.1.2022: 9,82 EUR
- zum 1.7.2022: 10,45 EUR
Quelle | BMAS, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?
| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt. |
Vorbemerkungen
Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung rechnen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz als Werbungskosten abziehbar sind.
Entscheidung des Finanzgerichts Saarland
Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Beachten Sie | Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
MERKE | Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten. |
Quelle | FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, Az. 2 K 1251/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218132; BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2020
| Im Monat Dezember 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2020 am 28.12.2020.
Ergebnisse der Betriebsprüfung 2019
| Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das Bundesfinanzministerium jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2019 bundesweit 13.341 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 15,2 Mrd. EUR festgestellt (Quelle: BMF, Auszug aus dem Monatsbericht Oktober 2020, weitere Informationen unter: www.iww.de/s4223). |
Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. |
Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof gefolgt.
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218445; BFH, PM Nr. 43/2020 vom 22.10.2020
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.